
Kreuzestod und Auferstehung Jesu bilden das Fundament des christlichen Glaubens. Insofern der Kreuzestod aber als Zeichen der Gottverlassenheit verstanden wurde (vgl. Dtn 21,23), die Auferstehung aber nur gottgewirkt sein kann, stellt die gottgewirkte Auferstehung des Gottverlassenen ein Paradox dar. Dies führt zur Frage danach, wer Jesus von Nazareth ist. Diese sogenannte „christologische Frage“ wurde in der frühene Kirche streitbar diskutiert und führte im Jahr 325 n.d.Z. – vor 1.700 Jahren – zum Konzil von Nicäa, dessen Glaubensbekenntnis bis heute die Christenheit über alle Konfessionen hinweg verbindet. Gleichwohl war die Diskussion nicht beendet. Interpretationen einzelner Glaubensartikel führten zur Konfesssionalisierung des Christentums. Auch die christologische Diskussion wurde fortgeführt und stellt heute nicht zuletzt im interreligiösen Diskurs – etwa mit dem Islam – eine bedeutende Thematik dar.
Mitschnitt der Glaubensinformation mit Dr. Werner Kleine, die am 3. September 2025 als Webinar stattfand.
Weiterführende Links:
- Werner Kleine, Das Credo – Was Christen glauben (Glaubensinformation), Youtube, 17.8.2022
- Werner Kleine, Nikolaus von Myra – Bischof, Konzilsvater von Nicäa und Legende (Glaubensinformation), Youtube, 4.12.2024
Die 20 Kanones von Nicäa:
Kanon 1: Eunuchen können – außer wenn sie sich selbst kastriert haben – Priester werden. Hingegen kann niemand, der sich selbst kastriert hat, Kleriker werden oder bleiben.
Kanon 2: Leute, die nach kurzem Katechumenat entgegen 1 Tim 3,6–7 EU gleichzeitig mit der Taufe zum Priester oder Bischof geweiht wurden, können ihren Status behalten, aber in Zukunft soll das nicht mehr vorkommen. Wenn ein so geweihter Geistlicher von zwei oder drei Zeugen einer Sünde überführt wird, soll er aus dem Klerus entfernt werden.
Kanon 3: Das Konzil verbietet absolut, dass Bischöfe, Priester und Diakone mit einer Frau (als Syneisakte) zusammenleben, ausgenommen ihre Mutter, Schwester oder Tante oder eine andere über jeden Verdacht erhabene Frau.
Kanon 4: Ein Bischof soll von allen Bischöfen der Provinz geweiht werden. Wenn dies nicht praktikabel ist, sollen mindestens drei Bischöfe die Ordination vornehmen, nachdem die übrigen schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben. In jedem Fall steht dem Metropolitan das Recht zu, das Vorgehen zu bestätigen.
Kanon 5: Die Exkommunikation eines Priesters oder Laien muss durch die Bischöfe aller Provinzen respektiert werden. Es soll jedoch eine Untersuchung durch die übrigen Bischöfe der Provinz geben, um sicherzustellen, dass niemand aus persönlichen Gründen von einem Bischof exkommuniziert wurde. Um diese Untersuchungen geordnet durchzuführen, sollen die Bischöfe jeder Provinz zweimal jährlich zu einer Synode zusammentreten.
Kanon 6: Die althergebrachte Autorität der Bischöfe von Alexandria, Antiochia und Rom über ihre Provinzen wird bestätigt. Eine Bischofswahl ohne Zustimmung des Metropolitans ist ungültig. Wenn es jedoch unter den wählenden Bischöfen zwei oder drei Gegenstimmen gibt, entscheidet die Mehrheit.
Kanon 7: Der Bischof von Aelia (Jerusalem) soll nach altem Brauch geehrt werden, ohne jedoch die Rechte des Metropolitans einzuschränken.
Kanon 8: Geistliche der Novatianer, die öffentlich in die Kirche eintreten, dürfen ihren geistlichen Rang behalten, wenn sie sich schriftlich dazu verpflichten, die Dekrete der Kirche zu akzeptieren und zu befolgen. Sie sind jedoch im Rang allfälligen örtlichen Geistlichen der Kirche untergeordnet.
Kanon 9: Wenn Leute ohne Prüfung zum Priester geweiht wurden und nachträglich eine Sünde bekennen, die sie dafür disqualifiziert, ist die Priesterweihe ungültig.
Kanon 10: Wenn entdeckt wird, dass ein Priester seinerzeit unter der Verfolgung abgefallen ist und nachträglich zum Priester geweiht wurde, ist die Priesterweihe ungültig.
Kanon 11: Wenn Leute ohne Gefahr vom Glauben abgefallen sind, sollen sie milde behandelt werden, obwohl sie keine solche Milde verdienen: Sie sollen nach einer Buße von zwölf Jahren wieder zur Kommunion zugelassen werden.
Kanon 12: Wenn Christen, die erst auf den Militärdienst verzichtet haben, zur Armee zurückgekehrt sind, sollen sie nach dreizehn Jahren Buße wieder zur Kommunion zugelassen werden. Diese Bußzeit kann jedoch im Fall von echter Reue durch den Bischof verkürzt werden.
Kanon 13: Einem Sterbenden darf die Eucharistie gegeben werden, wenn er danach verlangt, auch wenn er nicht zur Kommunion zugelassen war.
Kanon 14: Katechumen, die abgefallen sind, dürfen nach einer Bußzeit von drei Jahren wieder mit den Katechumenen beten.
Kanon 15: Bischöfe, Priester und Diakone dürfen nicht von Stadt zu Stadt wandern, sondern sollen, wenn sie das versuchen, zu der Kirche zurückgeschickt werden, wo sie ordiniert wurden.
Kanon 16: Priester und Diakone, die ihre Kirche verlassen, dürfen nicht von einer anderen Kirche aufgenommen werden. Bischöfe dürfen niemanden ordinieren, der zu einer andern Diözese gehört.
Kanon 17: Wer Wucherzinsen verlangt, soll abgesetzt werden.
Kanon 18: Diakone dürfen die Eucharistie nicht Priestern geben, sondern sollen die Eucharistie von Bischof oder Priester empfangen.
Kanon 19: Anhänger von Paul von Samosata, die bei der Kirche Zuflucht suchen, sollen in jedem Fall neu getauft werden. Geistliche können nach Prüfung neu ordiniert werden. Diakoninnen sollen nicht zum Klerus, sondern zu den Laien gezählt werden.
Kanon 20: Am Sonntag und in der Pfingstzeit soll nicht kniend, sondern stehend gebetet werden.